Schulordnung

für die Christliche Schule Johanneum in Hoyerswerda

Das Johanneum – christliche Schule in freier Trägerschaft
1. Strukturen des Zusammenwirkens in der Schule (Mitwirkungsordnung)
2. Unterricht und Schulveranstaltungen: Teilnahme, Fernbleiben, Beurlaubung
3. Zusammenleben in der Schule (Hausordnung)
4. Umgang mit Störungen der Schulordnung (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)

Präambel

Das Johanneum Hoyerswerda wurde als "Evangelisches Gymnasium Johanneum" in Trägerschaft der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz gegründet. Mit Wirkung vom 01.08.2005 hat die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz als Rechtsnachfolgerin die Trägerschaft an den Schulträgerverein Johanneum Hoyerswerda übertragen, der die Schule als christliches Gymnasium mit der ab 01.08.2016 genehmigten Oberschule weiterführt.

Das bedeutet: Sowohl die Konzeption als auch die Ordnungen und die tägliche pädagogische Arbeit orientieren sich an der christlichen Botschaft und den ihr entsprechenden Werten. Gottesdienste und Schulandachten gehören als feste Bestandteile zum Schuljahresablauf und zum Schulalltag. Religionsunterricht bleibt fester Bestandteil des Fächerkanons.

Von allen Mitarbeitern, insbesondere der Schulleitung und den Lehrkräften, von der Schülerschaft und von den Sorgeberechtigten wird erwartet, dass sie diese Ausrichtung der Schule bejahen und gemeinsam zu verwirklichen suchen.

1. Strukturen des Zusammenwirkens am Johanneum

1.1. Um des Gesamtauftrages der Schule willen ist es erforderlich, dass alle an der Schule Beteiligten einander in ihrer jeweiligen Funktion achten: Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Schulleitung, Schulträger.

1.2. Der Schulträger regelt die Mitwirkung durch eine Mitwirkungsordnung. In ihr finden hinsichtlich der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen die Bestimmungen des Sächsischen Schulgesetzes, hinsichtlich der Eltern- und Schülermitwirkung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG) vom 26.April 2017 sinngemäß Anwendung.

2. Unterricht und Schulveranstaltungen: Teilnahme, Fernbleiben und Beurlaubung

2.1. Schülerinnen und Schüler nehmen kontinuierlich an dem für sie bestimmten Unterricht teil. Mit dieser Teilnahme erfüllen sie die primäre Verpflichtung aus dem Schulvertrag und – sofern sie schulpflichtig sind – die gesetzliche Schulpflicht.

2.2. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, die kontinuierliche Unterrichtsteilnahme ihrer Kinder zu unterstützen. Sie sind diesbezüglich zu einer engen Zusammenarbeit mit der Schule, insbesondere den Klassenleitern bzw. Tutoren, verpflichtet.

2.3. Schulweg: Sorgeberechtigte bzw. volljährige Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, der Schule die Wohnung, von der aus die Schule besucht wird, schriftlich mitzuteilen und insbesondere über Änderungen umgehend zu informieren. Diese Angaben sind auch Grundlage der Prüfung versicherungsrechtlicher Ansprüche (Schulwegunfall).

2.4. Verhinderung:

2.4.1. Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in unverzüglich, jedenfalls am ersten Tag mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Im Falle telefonischer Mitteilung ist eine schriftliche Mitteilung sofort bei Rückkehr in den Unterricht, bei längerer Verhinderung am 6. Fehltag, nachzureichen.

2.4.2. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Sorgeberechtigten, im übrigen die volljährigen Schüler selbst.

2.4.3. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Schultagen kann der Klassenlehrer/Tutor die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen (über 10 Tage) Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist vom Schulleiter zu begründen. Die Kosten für ärztliche Zeugnisse hat der Entschuldigungspflichtige zu tragen.

2.4.4. Fehlt ein Schüler wegen Krankheit bei Abschlussprüfungen und. Abiturprüfungen, so ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen.

2.5. Beurlaubung:

2.5.1. Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig (in der Regel: 2 Wochen vorher) schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt sind im Falle der Minderjährigkeit die Sorgeberechtigten, bei Volljährigkeit der Schüler selbst.

2.5.2. Hinsichtlich der Anerkennung von Beurlaubungsgründen gelten die Regelungen der Schulbesuchsordnung des Freistaates Sachsen.

2.5.3. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

2.5.4. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu drei Tagen ist der Klassenleiter bzw. der Tutor, im Übrigen der Schulleiter.

3. Zusammenleben in der Schule: Grundsätze für die Hausordnung

3.1. Das Zusammenleben und Zusammenarbeiten Vieler in der Schule erfordert von jedem einzelnen, Ordnungen zu akzeptieren und Mitverantwortung für das Ganze der Schule wahrzunehmen.

3.2. Der Schulleiter bzw. die von ihm Beauftragten üben das Hausrecht auf dem Schulgrundstück und im Schulgebäude aus.

3.3. Handlungen, die die Sicherheit und das friedliche Zusammenleben in der Schule schwerwiegend gefährden, berechtigen den Schulträger – insbesondere im Wiederholungsfall – zur Kündigung des Schulvertrages. Solche Handlungen sind insbesondere:

3.3.1. Mitführen und Gebrauch von Waffen im Schulbereich (einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes) und auf dem Schulweg;

3.3.2. Mitführen, Gebrauch und insbesondere Weitergabe von Drogen an Schüler im Schulbereich, bei Schulveranstaltungen und auf dem Schulweg.

3.4. Lehrerkonferenz und Schulkonferenz erarbeiten eine Hausordnung, die Regeln des täglichen Miteinanders formuliert.

4. Umgang mit Verstößen gegen die Schulordnung (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)

4.1. Verstöße gegen die Schulordnung soll zunächst mit erzieherischen Mitteln entgegengewirkt und vorgebeugt werden. Erziehungsmaßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen und Sachen oder erheblicher Beeinträchtigung der Schule in der Ausübung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind Ordnungsmaßnahmen auch ohne vorherige Erziehungsmaßnahmen zulässig.

4.2. Körperliche Züchtigung und persönlich entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

4.3. Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Kollektivstrafen sind nicht zulässig.

4.4. Ordnungsmaßnahmen sind:

4.4.1. Schriftlicher Verweis des Klassenleiters bzw. des Tutors

4.4.2. Schriftlicher Verweis des Schulleiters

4.4.3. Überweisung in eine parallele Klasse

4.4.4. Verweis des Schulleiters mit Androhung der fristlosen Kündigung des Schulvertrages

4.4.5. Fristlose Kündigung des Schulvertrages

4.5. Zuständig für Ordnungsmaßnahmen sind

  • nach 4.4.1. der Klassenleiter;
  • nach 4.4.2 bis 4.4.5. der Schulleiter nach Anhörung der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz.

4.6. Die Ordnungsmaßnahmen nach 4.4.2. bis 4.4.5. sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig.

4.7. Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern zu hören. Auch die Schülersprecher der Klasse bzw. die Jahrgangsstufensprecher sollen angehört werden.

4.8. In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme einen Schüler vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen. Die endgültige Entscheidung ist binnen 8 Unterrichtstagen zu treffen.

5. In-Kraft-Treten, Zuständigkeit für Änderungen

5.1. Diese Schulordnung tritt per 28.09.2017 in Kraft. Sie wird jedem Schulvertragspartner mit einem Exemplar ausgehändigt.

5.2. Bei Änderungen dieser Schulordnung gilt folgende Zuständigkeit:

Präambel: Schulträgerverein (Beschluss) nach Anhörung der Schulkonferenz;
Abschnitt 2: Schulträgerverein (Beschluss) nach Anhörung der Schulkonferenz;
Abschnitt 3: Schulträgerverein (Beschluss) auf Antrag der Lehrerkonferenz
Abschnitt 4: Lehrerkonferenz (Beschluss) nach Zustimmung der Schulkonferenz
Abschnitt 5: Schulträgerverein (Beschluss) auf Antrag der Lehrerkonferenz und Anhörung der Schulkonferenz.


Hoyerswerda, 28.09.2017

für den Schulträgerverein Johanneum Hoyerswerda e. V.

(Schulträger)

Diese Schulordnung ist am 28.09.2017 nach Empfehlung des Schulträgervereins durch die Schulkonferenz beschlossen worden.