Elterninformation

12.05.2021, 09:59 Uhr

Liebe Eltern,

nachrichtich einige Informationen aus dem Schulleiterbrief vom 11. Mai 2021 bzw. aus den Veröffentlichungen des Kultusministeriums bezüglich der Umsetzung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV):

  1. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene
    Für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind geimpfte oder genesene Personen getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass Lehrkräfte, schulisches Personal und Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind, von der Verpflichtung, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen, befreit sind und dementsprechend die Schulen somit frei betreten können. Dies gilt auch für sonstige Personen, wie z. B. Eltern. Auch diese benötigen für den Zutritt zum Schulgelände keinen negativen Testnachweis mehr.

    Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen gelten nicht, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen nachgewiesen ist

  2. Definition von geimpften und genesenen Personen
    Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person. Sie besitzt einen auf sie ausgestellten Impfnachweis, der eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 belegt.

    Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Bei den Impfstoffen BioNTech, Moderna und AstraZeneca kommt es für die Berechnung der 14 Tage auf die zweite Impfung an. Beim Impfstoff Johnson&Johnson ist nur eine Impfdosis für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich und die genannten 14 Tage sind ab dieser Impfung zu rechnen. Bei genesenen Personen genügt eine Impfstoffdosis, um als geimpfte Person zu gelten.
    Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person. Sie ist im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises.

  3. Wegfall der qualifizierter Selbstauskunft über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist daher nicht mehr möglich, da das Bundesrecht gilt.

    Ab sofort müssen die Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden.

    Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren). Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

  4. Ausnahme von Absonderungspflichten
    Sollten an den Schulen aufgrund festgestellter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Verpflichtungen zur Absonderung bestehen, sind Geimpfte und Genesene von diesen Pflichten freigestellt. Dies gilt nicht bei Kontakt zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert-Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder bei Einreise aus einem ausländischen Virusvarianten-Gebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Günter Kiefer
Schulleiter