Elterninformation

12.04.2021, 16:50 Uhr

Liebe Eltern,

nachrichtich ein Auszug aus dem Schulleiterbrief vom 8. April 2021 bezüglich der selbstständigen Durchführung von COVID-19-Schnelltest an sächsischen Schulen:

§ 5a Absatz 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO legt fest, dass Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
Die Ausnahme für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ist entfallen.

Im Eingangsbereich des Geländes der Schule sind gemäß § 5a Absatz 4 Satz 5 SächsCoronaSchVO Hinweise auf dieses Zutrittsverbot anzubringen.

Gemäß § 5a Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dürfen die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests nicht länger als drei Tage zurückliegen. Im Laufe einer Schulwoche müssen also sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch das schulische Personal regelmäßig zwei Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.

Sofern der Test nicht an der Schule durchgeführt wird, gilt als erforderliche Bestätigung, dass keine Infektion mit SARSCoV-2 besteht, ein Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft.

Als für die Abnahme des Tests zuständige Stelle gelten alle beauftragten Leistungserbringer im Sinne von §6 Abs.1 der Coronavirus-Testverordnung, also insbesondere Ärzte, medizinische Labore, anerkannte Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Apotheken.

Für die qualifizierte Selbstauskunft gibt die SächsCoronaSchVO ein Muster vor.

Muster_Selbstauskunft_qualifiziert.pdf

Mit freundlichen Grüßen

gez. Günter Kiefer
Schulleiter